Ersthelfer-Quote bei Teilzeit, Minijobs und Aushilfen: Wer zählt mit?
Bei der Planung von betrieblichen Ersthelfern taucht in HR-Abteilungen und bei Geschäftsführern regelmäßig dieselbe Frage auf: Müssen eigentlich nur Vollzeitmitarbeiter mitgezählt werden, oder fließen auch Teilzeitkräfte, Minijobber und studentische Aushilfen in die Berechnung der vorgeschriebenen Quote ein?
Die kurze Antwort: Ja, alle zählen! Hier sind die wichtigsten Details, worauf Arbeitgeber bei der Personalplanung achten müssen.
Kopfzahl statt Vollzeitäquivalente
Für die Berechnung der Ersthelfer-Quote (in normalen Betrieben wie Büros sind das 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten) zählt grundsätzlich die tatsächliche Anzahl der Köpfe, die im Betrieb arbeiten. Das bedeutet:
Ein Minijobber, der nur zweimal die Woche für ein paar Stunden da ist, zählt genauso wie ein Vollzeitangestellter.
Auch befristete Arbeitskräfte oder Werkstudenten fließen voll in die Gesamtanzahl mit ein.
Die Herausforderung bei wechselnden Arbeitszeiten
Besonders in Unternehmen mit vielen Teilzeitkräften, Schichtdiensten oder flexiblen Arbeitszeiten kommt es oft zu dem Trugschluss, dass auf dem Papier zwar genug Ersthelfer da sind, aber zu bestimmten Uhrzeiten (z. B. im Spätdienst oder am Wochenende) vor Ort niemand greifbar ist.
Wichtig ist laut DGUV-Vorgaben nämlich nicht nur die reine Rechenquote auf dem Papier, sondern die ständige Anwesenheit von ausgebildeten Ersthelfern während der gesamten Betriebszeit.
Wie viele Ersthelfer brauchen Sie wirklich?
Wenn in Ihrem Betrieb (z. B. im Büro) zu jeder Zeit maximal 20 Personen gleichzeitig anwesend sind, benötigen Sie genau 1 Ersthelfer (5 Prozent von 20).
Arbeiten Ihre Mitarbeiter jedoch in zwei getrennten Schichten mit jeweils 15 Personen, müssen Sie in jeder Schicht mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vor Ort haben – auch wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen theoretisch höher ist.
Häufige Fragen zur Ersthelfer-Quote
Zählen Minijobber bei der Ersthelfer-Quote mit?
Ja. Es zählt die tatsächliche Kopfzahl der Beschäftigten, unabhängig von Arbeitszeit oder Anstellungsart.
Wie viele Ersthelfer sind bei 20 anwesenden Personen vorgeschrieben?
In der Regel mindestens 1 Ersthelfer, da die DGUV-Quote 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten vorsieht.
Reicht es, wenn genug Ersthelfer auf dem Papier vorhanden sind?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Anwesenheit ausgebildeter Ersthelfer während der gesamten Betriebszeit, auch in Schichten oder am Wochenende.
Tipp für die Praxis
Machen Sie eine kurze Bestandsaufnahme: Wer arbeitet wann? Wenn Sie flexible Arbeitszeiten oder Schichtmodelle haben, planen Sie lieber ein oder zwei Ersthelfer mehr ein. In unseren Inhouse-Erste-Hilfe-Schulungen für Betriebeberaten wir Sie gerne zur optimalen Gruppengröße und Aufteilung.
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