Erste-Hilfe-Auffrischung: Nach wie vielen Jahren ist sie Pflicht?

Ein Erste-Hilfe-Kurs ist absolviert, die Bescheinigung liegt in der Personalakte – und damit ist das Thema für die nächsten Jahre vom Tisch? Leider nein. Wer im Betrieb als offizieller Ersthelfer eingetragen sein will, muss regelmäßig am Ball bleiben.

Die strenge 2-Jahres-Frist nach DGUV

Laut der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind Unternehmen dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass betriebliche Ersthelfer in regelmäßigen Abständen fortgebildet werden. Als Faustregel gilt hier exakt ein Zeitraum von zwei Jahren.

Das Wichtigste im Überblick:

- Die Frist von 24 Monaten gilt individuell für jede Person, nicht starr für das Kalenderjahr des Betriebs.

- Das sogenannte Erste-Hilfe-Training (die Fortbildung) umfasst 9 Unterrichtseinheiten.

- Die Kosten für diese Auffrischung werden in der Regel komplett von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen.

Was passiert, wenn die Frist abläuft?

Verpasst ein Mitarbeiter die 24-Monats-Frist deutlich, verliert er offiziell seinen Status als betrieblicher Ersthelfer.

Heißt das: Man muss den kompletten Kurs noch einmal von vorn machen?

Ist die Frist überschritten, akzeptieren die Unfallversicherungsträger meist keine einfache, kurze Fortbildung mehr – der Mitarbeiter muss dann oft die komplette Grundausbildung neu absolvieren. Das kostet unnötig Zeit und bindet Ressourcen im Betrieb.

Praxis-Tipp:

Führen Sie am besten eine digitale Fristenliste oder ein System mit Quartalsterminen. Wenn Sie die Auffrischungen für Ihre Teams gut planen, verhindern Sie den schleichenden Fristen-Salat und haben im Ernstfall immer die exakte Anzahl an einsatzbereiten Helfern im Haus.

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