Haftung als Ersthelfer im Betrieb: Bin ich bei Fehlern versichert?
„Was ist, wenn ich bei der Reanimation etwas falsch mache und dem Kollegen wehtue?" Das ist die mit Abstand häufigste Sorge, wenn es darum geht, sich als betrieblicher Ersthelfer ausbilden zu lassen oder im Ernstfall einzugreifen.
Die gute Nachricht direkt vorweg: Niemand muss Angst vor juristischen Konsequenzen haben, wenn er nach bestem Wissen und Gewissen hilft. Hier ist, was das Gesetz zum Thema Haftung und Rechtsschutz für Ersthelfer regelt.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Jeder betriebliche Ersthelfer steht bei seiner Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn Sie selbst bei einem Rettungseinsatz im Betrieb zu Schaden kommen (zum Beispiel durch eine Verletzung oder einen Wegeunfall), sind Sie abgesichert.
Schutz vor zivilrechtlicher Haftung (Schadensersatz)
Viele befürchten, dass sie auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagt werden, wenn eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht perfekt läuft. Dazu gibt es eine klare rechtliche Regelung: Wer in einer Notfallsituation Hilfe leistet, ist rechtlich extrem gut geschützt.
Solange Sie nicht grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt haben, können Sie für gesundheitliche Verschlechterungen beim Patienten nicht haftbar gemacht werden.
Selbst wenn zum Beispiel bei einer Herzdruckmassage eine Rippe bricht (was bei einer korrekten Reanimation durchaus passieren kann), ist das kein Behandlungsfehler, sondern eine unvermeidbare Begleiterscheinung, um Leben zu retten.
Die echte Gefahr: die unterlassene Hilfeleistung
Der einzige rechtliche Fehler, den man in einer Notsituation machen kann, ist: gar nichts zu tun. Nach Paragraph 323c des Strafgesetzbuches (StGB) ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern ihm das ohne eigene Lebensgefahr möglich ist. Wer wegschaut, macht sich strafbar – wer hilft, niemals (solange es nach bestem Wissen geschieht).
Warum regelmäßige Auffrischungen die Angst nehmen
Genau deshalb ist die regelmäßige Fortbildung nach DGUV-Vorgaben so wichtig. In unseren Erste-Hilfe-Schulungen für Betriebe nehmen wir Ihren Mitarbeitenden diese Sorgen durch intensiv geübte Praxis.
Häufige Fragen zur Haftung als Ersthelfer
Kann ich als Ersthelfer verklagt werden, wenn etwas schiefgeht?
Solange Sie nicht grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt haben, sind Sie rechtlich geschützt und nicht haftbar zu machen.
Bin ich versichert, wenn ich mir bei der Hilfeleistung selbst etwas zuziehe?
Ja, betriebliche Ersthelfer stehen während der Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was ist rechtlich tatsächlich strafbar?
Nicht das Helfen mit Fehlern, sondern das Unterlassen der Hilfeleistung – dieses ist nach § 323c StGB strafbar.
Tipp für Unternehmen
Nehmen Sie diese Ängste in Ihrem Team ernst. Sprechen Sie offen darüber, dass Fehler beim Helfen unbestraft bleiben – das Einzige, was man falsch machen kann, ist nicht zu helfen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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